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Zulassungsrückgabe

Könnte man nicht kollektiv angesichts der Lage die Kassenzulassung zurück geben?

Hierzu wird auch auf die Seiten
der Freien Ärzteschaft (H.P. Meuser)
http://www.zulassungsverzicht.de
http://www.honorarluege.de
http://www.es-ist-unrecht.de   sowie auf die
Fragen-Antworten-Sammlung des bayerischen Hausärzteverbandes und
http://www.kvb.de/servlet/PB/menu/1110924_l1/index.html?pbanker=rundschreiben#rundschreiben
(Rundschreiben in Informationen der KV Bayerns

als Diskussionsgrundlage verwiesen.

 

Mit dem nachstehenden Auszug aus dem SGB V kann nur ein Ausschnitt der Problematik aufgezeigt werden.

 

§ 95b Kollektiver Verzicht auf die Zulassung

(1) Mit den Pflichten eines Vertragsarztes ist es nicht vereinbar, in einem mit anderen Ärzten aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf die Zulassung als Vertragsarzt zu verzichten.

(2) Verzichten Vertragsärzte in einem mit anderen Vertragsärzten aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf ihre Zulassung als Vertragsarzt und kommt es aus diesem Grund zur Feststellung der Aufsichtsbehörde nach § 72a Abs. 1, kann eine erneute Zulassung frühestens nach Ablauf von sechs Jahren nach Abgabe der Verzichtserklärung erteilt werden.

(3) Nimmt ein Versicherter einen Arzt oder Zahnarzt in Anspruch, der auf seine Zulassung nach Absatz 1 verzichtet hat, zahlt die Krankenkasse die Vergütung mit befreiender Wirkung an den Arzt oder Zahnarzt. Der Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse ist auf das 1,0 fache des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte beschränkt. Ein Vergütungsanspruch des Arztes oder Zahnarztes gegen den Versicherten besteht nicht. Abweichende Vereinbarungen sind nichtig.

 

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