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Todesfall Cottbus

Ist die Weigerung von 16 Cottbuser Arztpraxen unmittelbar vor dem 17.11.05, die hausärztliche Betreuung der Wachkomatientin Lucie K. zu übernehmen, im Zusammenhang mit den Praxisschließungen vom 17.11.05 zu sehen? Die Patientin verstarb genau am 17.11.05.

Mit Sicherheit nicht! Das entspricht nicht den Intentionen solcher Protesttage und lag ja zeitlich gesehen davor. Zumal klar ist, das so etwas unabhängig von der Schuldfrage einen Imageschaden nach sich zieht, den niemand wollen kann.

Die AOK Brandenburg bezweifelt aber die angegebene Begründung für die Ablehnung “Überlastung”, weil in Cottbus kein Ärztemangel herrscht...

Allgemein ist der einzelne Arzt nur verpflichtet, einen Notfall oder Akutfall zu behandeln. Davon war in diesem Fall nirgends die Rede. Die Rede war je nach Quelle von Übernahme der Betreuung oder der Behandlung. Diese war mit der Begründung “Überlastung” abgelehnt worden. Mit welchem Recht wird daran gezweifelt, dass diese Begründung zutrifft? Dass in Cottbus kein Ärztemangel herrscht (es gibt 60 Hausärzte), beweist ja nicht, dass diese nicht (zumindest die angerufenen) überlastet sind.

Darf man denn überhaupt einen Patienten ablehnen zu behandeln?

Während die Kassenärztliche Vereinigung den Sicherstellungsauftrag hat, gilt laut Brandenburgs Ärzte-Berufsordnung § 7 Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln “(2) Der Arzt achtet das Recht seiner Patienten, den Arzt frei zu wählen oder zu wechseln. Andererseits ist - von Notfällen oder besonderen rechtlichen Verpflichtungen abgesehen - auch der Arzt frei, eine Behandlung abzulehnen. Den begründeten Wunsch des Patienten, einen weiteren Arzt zuzuziehen oder einem anderen Arzt überwiesen zu werden, soll der behandelnde Arzt in der Regel nicht ablehnen.”

Lag nicht eine besondere rechtliche Verpflichtung vor, einem so schwer erkrankten Menschen, der dann auch noch verstorben ist, besonders intensiv zu helfen?

Welche könnte das sein?

Besteht nicht eine Verpflichtung für ein Heim, bei Aufnahme eines neuen Patienten ohne Hausarzt dessen weitere medizinische Betreuung zu organisieren bzw. für ein Krankenhaus, vor der Entlassung solch eines Patienten zu erkunden, dass am neuen Wohnort ein Hausarzt die Betreuung übernehmen wird?

Wenn der Verfasser dieses Dialogs in ein Heim als Bewohner gehen sollte, würde er gerne wissen, ob solche Fragen vorher geregelt sind. Es stimmt nachdenklich, dass ein schwer kranker Patient aus dem Krankenhaus entlassen wurde, ohne dass seine weitere ärztliche Betreuung sicher gestellt war.

Hätte sich wegen der Behandlung die Heimleitung auch schon z.B. nach der 5. Ablehnung an die Kassenärztliche Vereinigung zwecks Unterstützung wenden können und hätte die KV hier helfen können?

Davon bin ich überzeugt.

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