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SATZUNG
der
Ärzte-Union Brandenburg e.V.
§ 1 - Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Ärzte-Union Brandenburg“, nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Ziele und Zweck des Vereins
Der Verein ist die freie Organisation der ambulant tätigen Ärzte und Psychotherapeuten im Land Brandenburg. Ziel des Vereins ist die fachgruppen- und verbandsübergreifende Vertretung der Mitglieder, die Förderung der Interessen der ambulant tätigen Arzte und Psychotherapeuten im Land Brandenburg und gegebenenfalls auch anderer im Gesundheitsbereich tätiger natürlicher und juristischer Personen.
Der Verein artikuliert die öffentlichen, politischen und wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder. Er berät seine Mitglieder insoweit in allen Fragen der ärztlichen Berufsausübung.
Der Verein ist bereit, bei geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen die ambulante ärztliche und psychotherapeutische Versorgung zu organisieren und im Auftrag seiner ordentlichen Mitglieder das Verhandlungs- und Vertragsmandat wahrzunehmen.
Der Verein unterstützt und fördert alle Bemühungen im Sinne von Verbesserungen im Gesundheitswesen - dies schließt ausdrücklich die Leistungs- und Qualitätssicherung ein.
Der Verein selbst arbeitet nicht gewinnorientiert. Durch seine Tätigkeit soll er jedoch die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder unterstützen. Dieses Ziel soll durch Rahmenvereinbarungen mit Lieferanten und Dienstleistern erreicht werden. Der Verein kann in diesem Sinne auch vermittelnd tätig werden.
Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Ziele Dritter bedienen, mit anderen Vereinen und Gesellschaften zusammenarbeiten und sich auch an diesen beteiligen.
§ 3 - Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder können werden:
ambulant tätige Ärzte und Psychotherapeuten im Land Brandenburg.
Andere Personen der nachfolgenden Gruppen, wenn diese durch den Vorstand einstimmig als ordentliches Mitglied zugelassen werden.
2. Außerordentliche Mitglieder,
im Gesundheitswesen tätige natürliche oder juristische Personen,
für den Verein tätige Personen (z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte, Mitarbeiter),
3. Fördermitglieder,
4. Ehrenmitglieder
§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Vorteile aus Gruppenvereinbarungen sowie alle sonstigen Angebote des Vereins zu nutzen. Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt und haben gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung das Recht, Anträge zu stellen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Stimmvertretung oder das Sammeln von Stimmrechten ist nicht zulässig.
Ehrenmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden, wenn dazu ein Vorschlag aufgrund besonderer Verdienste um den Verein vorliegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und die Vereinsziele - auch in der Öffentlichkeit - in satzungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 5 - Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann diese Aufgabe an einen Bevollmächtigten delegieren. Die Aufnahme in den Verein kann verweigert werden, wenn durch den Neuzugang Konflikte im Innen- oder Außenverhältnis zu erwarten sind oder andere Gründe gegen eine Aufnahme sprechen.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod/Praxis- oder Geschäftsaufgabe des Mitgliedes. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche und nachweisbare Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Der Ausschluss kann vorn Vorstand durch einfache Mehrheit festgestellt werden. Gegen diese Entscheidung ist Widerspruch innerhalb von zwei Wochen zulässig - in diesem Fall entscheidet ein von der Mitgliederversammlung bestellter Ehrenausschuss. Bis zur Entscheidung des Ehrenausschusses ruhen die Rechte des betroffenen Mitgliedes.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft - gleich aus welchen Gründen - erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen
Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf
rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 - Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Der festgesetzte Jahresbeitrag wird jährlich zum 31.1. fällig. Bei Eintritt in den Verein nach dem 31.1. eines Jahres wird er zum 1. des übernächsten Monats fällig, spätestens aber bis zum 31.12. des laufenden Geschäftsjahres.
§ 7- Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
§ 8 - Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem Vorstandsvorsitzenden
zwei Stellvertretern des Vorstandsvorsitzenden
vier weiteren Mitgliedern des Vorstandes
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorstandsvorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist mit jeweils einem Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und können zu ihrer Vertretung Vollmachten erteilen.
Der Vorstand soll auf Vorschlag der Mitgliederversammlung zur Unterstützung seiner Arbeit Beiräte berufen. Diese sollen die Interessen der Fachgruppen der ordentlichen Mitglieder vertreten.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben auf jeden Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Beiräte werden ebenfalls für eine 4-jährige Amtszeit vom Vorstand bestimmt. Hierzu ist ein einstimmiger Vorstandsbeschluss notwendig. Auf Antrag von stimmberechtigten Mitgliedern hat der Vorstand die Gründe für die Berufung von Beiratsmitgliedern darzulegen und die Genehmigung der Mitgliederversammlung für die Berufung/Abberufung eines Beiratsmitgliedes einzuholen.
Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und sind nicht öffentlich.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und er kann Aufgaben durch Vollmachtserteilung oder durch Geschäftsbesorgungsverträge delegieren. Die Vorstandsmitglieder sind von eventuellen Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
§ 9 - Mitgliederversammlung
Mindestens einmal pro Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können stattfinden, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter geleitet. Eine Einladung über Print-Medien und e-mail ist zulässig, wenn diese Einladung wie vorstehend vollständig und fristgerecht erfolgt.
Anträge zur Tagesordnung sind von stimmberechtigten Mitgliedern mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt, bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Eine schriftliche oder geheime Abstimmung kann nur auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder beantragt werden. Änderungen der Satzung, des Vereinszweckes sowie Beschlüsse zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Versammlungsleiter kann zugleich Schriftführer sein.
§ 10 - Kassenprüfung
Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 4 Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer müssen nicht Vereinsmitglieder sein.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassen- und Kontenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Mitglieder über das Prüfergebnis zu unterrichten.
§ 11 - Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes kann im Falle einer durch die Mitgliederversammlung bestätigten Änderung der Rechtsform der Verein durch den oder die Rechtsnachfolger übernommen werden. Gibt es keinen Rechtsnachfolger wird die Verwendung des Vereinsvermögens in der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 12 - Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Potsdam.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 15. Juli 2003, in Potsdam beschlossen.
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